Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Neue Stölzle Kristall - Generalvertretung Deutschland A. Bauer Hauptstrasse 21 94239 Zachenberg

1. Geltung
1.1. Nachstehende Bedingungen gelten für alle unsere jetzigen und zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote.
1.2. Der Kunde kann sich auf anders lautende (Einkaufs-)Bedingungen nur berufen, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Unser Schweigen oder unsere Erbringung der vertraglichen Leistungen gilt nicht als Anerkennung seiner von den unseren abweichenden Bedingungen.
1.3. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Leistungen erklärt sich der Kunde ausdrücklich mit unseren Bedingungen einverstanden.

2. Angebot
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Wird eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt, ist diese massgeblich.
2.2. Soweit unsere Mitarbeiter im Aussendienst Bestellungen aufnehmen, Zusagen machen oder Zahlungen entgegennehmen, bedarf dies zur Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Preise, Zahlungen
3.1. Bei Geschäften mit Vollkaufleuten ist von Nettopreisen (ab Zachenberg) zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer auszugehen.
Für die Preisberechnung sind Masse und Messungen an der Verladestelle verbindlich.
3.2. Die Preise schliessen Verpackung, Fracht und Transportversicherung nicht mit ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.
3.3. Sollten zwischen Vertragsschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen, gelten unsere zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise.
3.4. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum, sofern nicht Zielverlängerung oder Skontogewährung im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
3.5. Wechsel und Schecks gelten erst dann als Zahlung, wenn sie eingelöst sind. Spesen gehen zu Lasten des Kunden.
3.6. Bei überschreitung des Zahlungszieles sind wir berechtigt, vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Satz der Grossbanken für Kontokorrentkredite zuzüglich eines eventuellen sonstigen Verzugsschadens zu berechnen. Die Zinsen sind sofort fällig.
3.7. Ein Zurückbehaltungsrecht und/oder Leistungsverweigerungsrecht des Kunden aus einem anderen Vertragsverhältnis ist ausgeschlossen. Eine Aufrechnung kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Gegenforderungen erfolgen. Eine Abtretung von Forderungen bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
3.8. In Abweichung von den Paragraphen 366, 367 BGB wird eine Zahlung des Kunden zuerst auf die älteste Forderung verrechnet.
3.9. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Wir sind ausserdem berechtigt, für durchgeführte Lieferungen sofortige Zahlung oder Sicherheitsleistung und für alle noch zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen oder Teile davon Vorauszahlungen zu verlangen.
3.10. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.

4. Lieferungen, Gefahrübergang, Verzug
4.1. Von uns genannte oder bestätigte Liefertermine sind nicht verbindlich, sondern geben lediglich einen ungefähren zeitlichen Anhaltspunkt.
4.2. Bei Lieferungen, die unseren Betrieb nicht berühren (Streckengeschäfte) gelten Liefertermine als eingehalten, wenn die Ware den Lieferant so rechtzeitig verlässt, dass bei gewöhnlicher Transportzeit die Lieferung termingerecht beim Empfänger eintrifft.
4.3. In Fällen höherer Gewalt (z. B. Aufruhr, Krieg), unverschuldeter Betriebsstörung (z. B. Streik, Aussperrung) und sonstiger von uns nicht zu vertretender oder unabwendbarer Ereignisse (z. B. Ausfall des Vorlieferanten, mangelhafte oder verzögerte Selbstbelieferung, Verkehrsstörung usw.) sind wir berechtigt, im Umfang und für die Dauer der Behinderung die Lieferung aufzuschieben oder ganz oder teilweise einzustellen.
4.4. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft erscheint.
4.5. Die Gefahr des Transportes ab Lieferstelle (Leistungsort) geht auch im Falle der Lieferung franko Empfangsstation mit Annahme zur Verladung in das Transportmittel, bei Selbstabholung mit Bereitstellung zur Verladung auf den Kunden über.
4.6. Der Kunde hat die Ware sofort nach Andienung abzuladen. Wartezeiten werden gesondert berechnet. Sind unsere Mitarbeiter beim Abladen bzw. Einlagern behilflich, handeln diese nicht als unsere Erfüllungsgehilfen, sondern allein auf das Risiko des Kunden.
4.7. Die unbeanstandete übernahme der Ware gilt als Beweis für ordnungsgemässe Verpackung. Von uns oder Dritten gestellte Gebinde (z. B. Paletten) sind unverzüglich an uns oder die von uns bezeichnete Stelle auf Kosten des Kunden zurückzugeben. Bei anderweitiger Verwendung oder verspäteter Rückgabe werden entsprechende Kosten in handelsüblicher Höhe berechnet.
4.8. Lieferverzug liegt erst bei überschreitung der ausdrücklich schriftlich vereinbarten Liefertermine vor. Die Dauer der von Kunden gesetzlich zu setzenden Nachfrist wird auf 4 Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei uns beginnt.
4.9. Bei Verzugseintritt oder Unmöglichkeit kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Liegt unsererseits lediglich leichte Fahrlässigkeit vor, ist der Schadensersatz auf die Mehraufwendungen für einen Deckungskauf oder eine Ersatzvornahme beschränkt.

5. Umtausch, Beanstandung, Gewährleistung, Garantie und Haftung
5.1. Ein Umtausch, der im Barverkauf veräusserten Ware, ist nur innerhalb von 6 Tagen gegen Vorlage eines Nachweises (z. B. Rechnung, Kassenbon) möglich, wenn die Ware im einwandfreien Zustand zurückgegeben wird.
5.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung zu untersuchen. Beanstandungen (Rügen) von offensichtlichen Mängeln, Fehl- und Falschlieferungen, können nur berücksichtigt werden, wenn diese unverzüglich, spätestens aber 8 Tage nach Lieferung schriftlich angezeigt werden. Eine Weiterverarbeitung, Einbau, Verbindung, Vermischung, Verbrauch oder Weiterverkauf darf noch nicht stattgefunden haben. Sind seit Anlieferung der Ware noch keine 6 Monate vergangen, können auch versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich geltend gemacht werden. Bei Versäumung der vorgenannten Obliegenheiten gilt die Ware als genehmigt. Gewährleistungsansprüche können dann nicht mehr geltend gemacht werden.
5.3. Transportschäden sind uns unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Kunde mit dem Frachtführer zu regeln. Soweit handelsüblicher Bruch, Schwund usw. in zumutbarem Rahmen bleiben, kann dies nicht beanstandet werden.
5.4. Wird für bestimmte, besonders gekennzeichnete Produkte eine Garantie übernommen, so richtet sich Art und Umfang der Garantieleistung nach den jeweiligen Garantiebestimmungen des Herstellers bzw. Vorlieferanten.
5.5. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm ausdrücklich, schriftlich vereinbarte zugesicherte Eigenschaften (wie z. B. auch Eigenschaften von Proben und Mustern, Bezugnahme auf DIN-Normen), liefern wir innerhalb der Gewährleistungsfrist von 6 Monaten nach unserer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche dem Kunden Ersatz oder bessern nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
5.6. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
5.7. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss oder aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren (Vorbehaltswaren) bis zur vollständigen Tilgung aller uns aus Geschäftsverbindungen mit dem Kunden, unabhängig vom Rechtsgrund, zustehenden Forderungen vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung. Die Rücknahme von Vorbehaltsware gilt nur dann als Rücktritt, wenn dies dem Kunden ausdrücklich mitgeteilt wurde. Die Vorbehaltsware ist als solche gesondert zu lagern oder deutlich zu kennzeichnen.
6.2. Werden unsere Lieferungen durch einen Lieferanten unmittelbar an den Kunden ausgeführt (Streckengeschäft), erwirbt der Kunde das Eigentum an den bei ihm eintreffenden Waren für uns. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass diese Waren vom Kunden nur als unentgeltlicher Verwahrer für uns in Besitz genommen werden.
6.3. Der Kunde ist zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Verbrauch der gelieferten Ware im Rahmen seines ordnungsgemässen Geschäftsbetriebes berechtigt. Soweit insoweit das Eigentum an der Ware untergeht, überträgt uns der Kunde zur Sicherung unserer Forderung schon jetzt das (Mit-) Eigentum in dem entsprechenden Umfang an der neu entstehenden Sache (Sicherungseigentum), zu deren Verwahrung er unentgeltlich verpflichtet ist und die er ausreichend gegen Verlust (Diebstahl, Feuer usw.) auf seine Kosten zu versichern hat.
6.4. Der Kunde ist zur Weiterveräusserung der gelieferten Ware oder der aus der Verarbeitung usw. neu entstandenen Sache nur im regelmässigen Geschäftsverkehr jederzeit widerruflich berechtigt. Der Kunde tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräusserung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräusserung zustehenden Forderungen einschliesslich aller Nebenrechte bis zu einer Grenze von 20 % über unseren Forderungen ab.
überschiessende Beträge werden von uns unverzüglich freigegeben.
6.5. Der Kunde ist bis zum Widerruf der Ermächtigung durch uns zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet. Die Einzugsermächtigung erlischt aber auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt. Der Kunde hat auf unser Verlangen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er Ware veräussert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräusserung zustehen. Er hat im vorgenannten Fall den Nacherwerbern die erfolgte Abtretung mitzuteilen, verbunden mit der Aufforderung, an uns zu zahlen.
6.6. Zu anderen Verfügungen über Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen, z. B. Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht befugt. Er hat uns jede Beeinträchtigung unserer Sachen oder Rechte z. B. durch Pfändung oder anderen Zugriff Dritter, unverzüglich mitzuteilen. Die Interventionskosten sowie durch Beeinträchtigung unserer Rechte entstehende Schäden trägt der Kunde.
6.7. Für die ordnungsgemässe Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kunden sind wir berechtigt, angemessene Sicherheiten zu fordern. übersteigt der Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben oder die Freigabe veranlassen.

7. Datenschutz
Der Kunde erhält hiermit Kenntnis gemäss Paragraph 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz, dass ggfs. im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung anfallende personenbezogene Daten innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen von uns verarbeitet werden. Mit Vertragsschluss gilt die Einwilligung des Kunden als erteilt.

8. Allgemeines
8.1. Erfüllungsort ist der Sitz unserer Firma bzw. bei Streckengeschäften der Auslieferungsort des jeweiligen Lieferwerks.
8.2. Es gilt - auch bei Auslandsbeziehungen - nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere ist die Berufung auf internationale kaufrechtliche Regelungen ausgeschlossen.
8.3. Gerichtsstand für Vollkaufleute ist unser Firmensitz. Uns bleibt vorbehalten, den Kunden auch an dessen allgemeinen oder an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen.
8.4. änderungen, Ergänzungen und sonstige Nebenabreden zu diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
8.5. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder Teile davon unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist so zu ergänzen oder umzudeuten, dass der mit der ungültigen Vorschrift beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.

Zachenberg, den 01.10.1996