Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Neue Stölzle Kristall - Generalvertretung Deutschland A. Bauer Hauptstrasse 21 94239 Zachenberg
1. Geltung
1.1. Nachstehende Bedingungen gelten
für alle unsere jetzigen und zukünftigen Lieferungen,
Leistungen und Angebote.
1.2. Der Kunde kann sich auf anders
lautende (Einkaufs-)Bedingungen nur berufen, wenn sie von uns
ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Unser Schweigen oder
unsere Erbringung der vertraglichen Leistungen gilt nicht als
Anerkennung seiner von den unseren abweichenden Bedingungen.
1.3. Spätestens mit der
Entgegennahme unserer Leistungen erklärt sich der Kunde
ausdrücklich mit unseren Bedingungen einverstanden.
2. Angebot
2.1. Unsere Angebote sind
freibleibend. Wird eine schriftliche Auftragsbestätigung
erteilt, ist diese massgeblich.
2.2. Soweit unsere Mitarbeiter im
Aussendienst Bestellungen aufnehmen, Zusagen machen oder
Zahlungen entgegennehmen, bedarf dies zur Gültigkeit unserer
schriftlichen Bestätigung.
3. Preise, Zahlungen
3.1. Bei Geschäften mit
Vollkaufleuten ist von Nettopreisen (ab Zachenberg) zuzüglich
der jeweils gültigen Mehrwertsteuer auszugehen.
Für die Preisberechnung sind Masse
und Messungen an der Verladestelle verbindlich.
3.2. Die Preise schliessen
Verpackung, Fracht und Transportversicherung nicht mit ein,
sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.
3.3. Sollten zwischen Vertragsschluss
und vereinbartem und/oder tatsächlichem Liefertermin mehr als 4
Monate liegen, gelten unsere zur Zeit der Lieferung oder
Bereitstellung gültigen Preise.
3.4. Unsere Rechnungen sind zahlbar
innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum, sofern nicht
Zielverlängerung oder Skontogewährung im Einzelfall
ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
3.5. Wechsel und Schecks gelten erst
dann als Zahlung, wenn sie eingelöst sind. Spesen gehen zu
Lasten des Kunden.
3.6. Bei überschreitung des
Zahlungszieles sind wir berechtigt, vom Fälligkeitstag an Zinsen
in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Satz der Grossbanken für
Kontokorrentkredite zuzüglich eines eventuellen sonstigen
Verzugsschadens zu berechnen. Die Zinsen sind sofort fällig.
3.7. Ein Zurückbehaltungsrecht
und/oder Leistungsverweigerungsrecht des Kunden aus einem anderen
Vertragsverhältnis ist ausgeschlossen. Eine Aufrechnung kann nur
mit rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten
Gegenforderungen erfolgen. Eine Abtretung von Forderungen bedarf
unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
3.8. In Abweichung von den Paragraphen 366,
367 BGB wird eine Zahlung des Kunden zuerst auf die älteste
Forderung verrechnet.
3.9. Kommt der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so sind wir berechtigt, die
gesamte Restschuld fällig zu stellen. Wir sind ausserdem
berechtigt, für durchgeführte Lieferungen sofortige Zahlung
oder Sicherheitsleistung und für alle noch zu erbringenden
Lieferungen oder Leistungen oder Teile davon Vorauszahlungen zu
verlangen.
3.10. Wir sind berechtigt, die
Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.
4. Lieferungen,
Gefahrübergang, Verzug
4.1. Von uns genannte oder
bestätigte Liefertermine sind nicht verbindlich, sondern geben
lediglich einen ungefähren zeitlichen Anhaltspunkt.
4.2. Bei Lieferungen, die unseren
Betrieb nicht berühren (Streckengeschäfte) gelten Liefertermine
als eingehalten, wenn die Ware den Lieferant so rechtzeitig
verlässt, dass bei gewöhnlicher Transportzeit die Lieferung
termingerecht beim Empfänger eintrifft.
4.3. In Fällen höherer Gewalt (z.
B. Aufruhr, Krieg), unverschuldeter Betriebsstörung (z. B.
Streik, Aussperrung) und sonstiger von uns nicht zu vertretender
oder unabwendbarer Ereignisse (z. B. Ausfall des Vorlieferanten,
mangelhafte oder verzögerte Selbstbelieferung, Verkehrsstörung
usw.) sind wir berechtigt, im Umfang und für die Dauer der
Behinderung die Lieferung aufzuschieben oder ganz oder teilweise
einzustellen.
4.4. Wir sind zu Teillieferungen
berechtigt, wenn dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft
erscheint.
4.5. Die Gefahr des Transportes ab
Lieferstelle (Leistungsort) geht auch im Falle der Lieferung
franko Empfangsstation mit Annahme zur Verladung in das
Transportmittel, bei Selbstabholung mit Bereitstellung zur
Verladung auf den Kunden über.
4.6. Der Kunde hat die Ware sofort
nach Andienung abzuladen. Wartezeiten werden gesondert berechnet.
Sind unsere Mitarbeiter beim Abladen bzw. Einlagern behilflich,
handeln diese nicht als unsere Erfüllungsgehilfen, sondern
allein auf das Risiko des Kunden.
4.7. Die unbeanstandete übernahme
der Ware gilt als Beweis für ordnungsgemässe Verpackung. Von
uns oder Dritten gestellte Gebinde (z. B. Paletten) sind
unverzüglich an uns oder die von uns bezeichnete Stelle auf
Kosten des Kunden zurückzugeben. Bei anderweitiger Verwendung
oder verspäteter Rückgabe werden entsprechende Kosten in
handelsüblicher Höhe berechnet.
4.8. Lieferverzug liegt erst bei
überschreitung der ausdrücklich schriftlich vereinbarten
Liefertermine vor. Die Dauer der von Kunden gesetzlich zu
setzenden Nachfrist wird auf 4 Wochen festgelegt, die mit Eingang
der Nachfristsetzung bei uns beginnt.
4.9. Bei Verzugseintritt oder
Unmöglichkeit kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Liegt
unsererseits lediglich leichte Fahrlässigkeit vor, ist der
Schadensersatz auf die Mehraufwendungen für einen Deckungskauf
oder eine Ersatzvornahme beschränkt.
5. Umtausch, Beanstandung,
Gewährleistung, Garantie und Haftung
5.1. Ein Umtausch, der im Barverkauf
veräusserten Ware, ist nur innerhalb von 6 Tagen gegen Vorlage
eines Nachweises (z. B. Rechnung, Kassenbon) möglich, wenn die
Ware im einwandfreien Zustand zurückgegeben wird.
5.2. Der Kunde ist verpflichtet, die
Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung zu
untersuchen. Beanstandungen (Rügen) von offensichtlichen
Mängeln, Fehl- und Falschlieferungen, können nur
berücksichtigt werden, wenn diese unverzüglich, spätestens
aber 8 Tage nach Lieferung schriftlich angezeigt werden. Eine
Weiterverarbeitung, Einbau, Verbindung, Vermischung, Verbrauch
oder Weiterverkauf darf noch nicht stattgefunden haben. Sind seit
Anlieferung der Ware noch keine 6 Monate vergangen, können auch
versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung
schriftlich geltend gemacht werden. Bei Versäumung der
vorgenannten Obliegenheiten gilt die Ware als genehmigt.
Gewährleistungsansprüche können dann nicht mehr geltend
gemacht werden.
5.3. Transportschäden sind uns
unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat
der Kunde mit dem Frachtführer zu regeln. Soweit
handelsüblicher Bruch, Schwund usw. in zumutbarem Rahmen
bleiben, kann dies nicht beanstandet werden.
5.4. Wird für bestimmte, besonders
gekennzeichnete Produkte eine Garantie übernommen, so richtet
sich Art und Umfang der Garantieleistung nach den jeweiligen
Garantiebestimmungen des Herstellers bzw. Vorlieferanten.
5.5. Ist der Liefergegenstand
mangelhaft oder fehlen ihm ausdrücklich, schriftlich vereinbarte
zugesicherte Eigenschaften (wie z. B. auch Eigenschaften von
Proben und Mustern, Bezugnahme auf DIN-Normen), liefern wir
innerhalb der Gewährleistungsfrist von 6 Monaten nach unserer
Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche dem
Kunden Ersatz oder bessern nach. Mehrfache Nachbesserungen sind
zulässig.
5.6. Schlägt die Nachbesserung oder
die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde
nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
5.7. Schadensersatzansprüche aus
Unmöglichkeit, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei
Vertragsabschluss oder aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen
uns als auch gegen unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen
ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursacht worden.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Wir behalten uns das Eigentum an
den gelieferten Waren (Vorbehaltswaren) bis zur vollständigen
Tilgung aller uns aus Geschäftsverbindungen mit dem Kunden,
unabhängig vom Rechtsgrund, zustehenden Forderungen vor. Bei
laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung
für die Saldoforderung. Die Rücknahme von Vorbehaltsware gilt
nur dann als Rücktritt, wenn dies dem Kunden ausdrücklich
mitgeteilt wurde. Die Vorbehaltsware ist als solche gesondert zu
lagern oder deutlich zu kennzeichnen.
6.2. Werden unsere Lieferungen durch
einen Lieferanten unmittelbar an den Kunden ausgeführt
(Streckengeschäft), erwirbt der Kunde das Eigentum an den bei
ihm eintreffenden Waren für uns. Es wird ausdrücklich
vereinbart, dass diese Waren vom Kunden nur als unentgeltlicher
Verwahrer für uns in Besitz genommen werden.
6.3. Der Kunde ist zur Verarbeitung,
Verbindung, Vermischung oder Verbrauch der gelieferten Ware im
Rahmen seines ordnungsgemässen Geschäftsbetriebes berechtigt.
Soweit insoweit das Eigentum an der Ware untergeht, überträgt
uns der Kunde zur Sicherung unserer Forderung schon jetzt das
(Mit-) Eigentum in dem entsprechenden Umfang an der neu
entstehenden Sache (Sicherungseigentum), zu deren Verwahrung er
unentgeltlich verpflichtet ist und die er ausreichend gegen
Verlust (Diebstahl, Feuer usw.) auf seine Kosten zu versichern
hat.
6.4. Der Kunde ist zur
Weiterveräusserung der gelieferten Ware oder der aus der
Verarbeitung usw. neu entstandenen Sache nur im regelmässigen
Geschäftsverkehr jederzeit widerruflich berechtigt. Der Kunde
tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräusserung und
der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit
der Weiterveräusserung zustehenden Forderungen einschliesslich
aller Nebenrechte bis zu einer Grenze von 20 % über unseren
Forderungen ab.
überschiessende Beträge werden von
uns unverzüglich freigegeben.
6.5. Der Kunde ist bis zum Widerruf
der Ermächtigung durch uns zum Einzug der an uns abgetretenen
Forderungen berechtigt und verpflichtet. Die Einzugsermächtigung
erlischt aber auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde
seine Zahlungen einstellt. Der Kunde hat auf unser Verlangen
unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er Ware veräussert
hat und welche Forderungen ihm aus der Veräusserung zustehen. Er
hat im vorgenannten Fall den Nacherwerbern die erfolgte Abtretung
mitzuteilen, verbunden mit der Aufforderung, an uns zu zahlen.
6.6. Zu anderen Verfügungen über
Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen, z. B.
Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht
befugt. Er hat uns jede Beeinträchtigung unserer Sachen oder
Rechte z. B. durch Pfändung oder anderen Zugriff Dritter,
unverzüglich mitzuteilen. Die Interventionskosten sowie durch
Beeinträchtigung unserer Rechte entstehende Schäden trägt der
Kunde.
6.7. Für die ordnungsgemässe
Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kunden sind wir berechtigt,
angemessene Sicherheiten zu fordern. übersteigt der Wert dieser
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so
werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach
unserer Wahl freigeben oder die Freigabe veranlassen.
7. Datenschutz
Der Kunde erhält hiermit Kenntnis
gemäss Paragraph 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz, dass ggfs. im
Rahmen unserer Geschäftsbeziehung anfallende personenbezogene
Daten innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen von uns
verarbeitet werden. Mit Vertragsschluss gilt die Einwilligung des
Kunden als erteilt.
8. Allgemeines
8.1. Erfüllungsort ist der Sitz
unserer Firma bzw. bei Streckengeschäften der Auslieferungsort
des jeweiligen Lieferwerks.
8.2. Es gilt - auch bei
Auslandsbeziehungen - nur das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Insbesondere ist die Berufung auf internationale
kaufrechtliche Regelungen ausgeschlossen.
8.3. Gerichtsstand für Vollkaufleute
ist unser Firmensitz. Uns bleibt vorbehalten, den Kunden auch an
dessen allgemeinen oder an jedem anderen begründeten
Gerichtsstand zu verklagen.
8.4. änderungen, Ergänzungen und
sonstige Nebenabreden zu diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Schriftform.
8.5. Sind oder werden einzelne
Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder Teile davon
unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist so zu
ergänzen oder umzudeuten, dass der mit der ungültigen
Vorschrift beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
Zachenberg, den 01.10.1996